Der Verein führt den Namen "Musikverein Rüdenau e. V." und hat seinen Sitz in Rüdenau (nachfolgend kurz "Verein" genannt).
§ 2 - Zweck und Ziele
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.
Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben innerhalb und außerhalb der Gemeinde Rüdenau, wie zum Beispiel Mitwirkung oder Umrahmung von Feierlichkeiten der Sport- und Kulturträger, sowie der politischen und kirchlichen Gemeinde.
Mitwirken an überörtlichen Veranstaltungen, zum Beispiel Veranstaltungen befreundeter Musikvereine, insbesondere der Interessengemeinschaft der Blaskapellen am Untermain.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Auflösung oder Aufhebung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Rüdenau, die es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der gemeinnützigen musikalischen Förderung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§ 5 - Veranstaltungen
Der Verein gewährleistet regelmäßigen Spiel- und Probebetrieb unter Leitung geeigneter Musiklehrer, bzw. eines geeigneten Dirigenten.
Der Verein veranstaltet öffentliche Konzerte und Auftritte mit Musik aller Art, die teilweise oder ganz vom Verein durchgeführt werden.
Der Verein hält Versammlungen ( Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen ) ab.
§ 6 - Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder gut beleumundete Musikfreund werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das heißt aus aktiven und passiven Mitgliedern.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Von dem Vereinsausschuss können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,
falls von einem oder mehreren Mitgliedern Vereinseigentum beschädigt wird oder durchschuldhaftes Verhalten Vereinsgut abhanden kommt, den Schaden voll zu ersetzen.
§ 8 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuss die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod
durch Austritt
durch Ausschluss
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand
ist,
bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
wegen groben oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst derVereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Begründung schriftlich bekanntzugeben.
Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 9 - Beitrag
Den Jahresbeitrag setzt der Verein in den Jahresversammlungen jeweils fest.
Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig. Er ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Kalenderjahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.
Neu eingetretene Mitglieder werden erst nach Entrichten des ersten Beitrages als Mitglieder geführt.
Aktive Mitglieder, Musiker in der Kapelle oder in Ausbildung stehende Musiker, sind von der Beitragspflicht befreit.
Durch Beschluss des Vereinsausschusses können aktive Musiker, die sich aus Altersgründen oder einem sonstigen triftigen Grund nicht mehr aktiv in der Kapelle beteiligen, sich Verdienste um den Verein erworben haben, beitragsfrei als Mitglieder weitergeführt werden.
Der Vereinsausschuss hat das Recht ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 10 - Organe des Vereins
Der Vorstand
Der Vereinsausschuss
Die Mitgliederversammlung
§ 11 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein-vertretungsberechtigt. Im Innen-verhältnis wird bestimmt, dass der 2.Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 300,-Euro belasten, ist der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende selbständig befugt. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 300,- Euro belasten, bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vereinsausschuss das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 12 - Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss soll aus aktiven und passiven Mitgliedern bestehen. Ihm gehören die Vorstandsmitglieder, der Kassier, der Schriftführer, der Jugendleiter und der jeweilige Dirigent, sowie bis zu 5 Beisitzer an. Sofern eine der gleichberechtigten Vorstände bereits eines dieser Ämter übernimmt, entfällt die zusätzliche Besetzung. Kann eines der Ämter nicht besetzt werden, so übernimmt der Vorstand kommissarisch diese Funktion.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses, außer dem Dirigenten und dem Jugendleiter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Dirigent wird von dem Vereinsausschuss ernannt.
Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugend gewählt. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen und junger Erwachsener bis 27 Jahre innerhalb dieses Vereins. 5. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenden Aufgaben zuständig.
Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
§ 13 - Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen schriftlich, und durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kleinheubach einzuladen.
Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der dritte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
§ 14 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses, außer dem Dirigenten und dem Jugendleiter.
Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Überprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassiers, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer. Außerdem Erteilung der Entlastung.
Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§15 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von dem 1.Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Bei zwei oder drei gleichberechtigten Vorsitzenden wird der Leiter innerhalb der Vorstände bestimmt.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzungschreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung entgegenstehen.
Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist durch geheime Wahl durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel der erschienen Mitglieder dies beantragt, sonst durch Zuruf.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und der Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 16 - Ehrung von Mitgliedern
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Vorsitzende, die sich in besonders herausragendem Maße Verdienste um den Verein erworben haben oder eine angemessene Zeit den Verein mit Erfolg geführt haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Dirigenten, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, sei es durch musikalisch technische Leistungen oder besondere Leistungen anderer Art, oder durch langjährige Tätigkeit für den Vereinehrenamtlich, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrendirigenten ernannt werden.
Die aktiven Musiker des Vereines verpflichten sich bei besonderen Anlässen, verdienten Mitgliedern ein Ständchen zu bringen.
Ist ein Mitglied verstorben, beteiligt sich der Verein nach Möglichkeit mit einer Abordnung an den Beisetzungsfeierlichkeiten, sofern diese innerhalb des Altlandkreises stattfinden.
Von all diesen Ehrungen sind die betreffenden Mitglieder oder deren Angehörige in Kenntnis zu setzen und um ihre Zustimmung zu bitten.
§ 17 - Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 18 – Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein diesbezüglicher Beschluss bedarf jedoch einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 19 – Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet, sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist in der Satzung die männliche Form verwendet worden. Die Satzung bezieht sich jedoch gleichwohl auf beiderlei Geschlecht.